Jurafuchs

§ 4

FRGGBbg
Personalüberleitung
Stand 2009-04-03
(1)
Gehen Verwaltungsaufgaben des Landes vollständig oder teilweise auf kommunale Gebietskörperschaften über, werden die Arbeitnehmer, die diese Aufgaben bisher wahrgenommen haben, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in den Dienst der kommunalen Gebietskörperschaften übernommen. Für die von der Überleitung betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen des § 31 des Landesbeamtengesetzes.
(2)
Das Land und die beteiligten Gebietskörperschaften haben auf Vorschlag des Landes im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, welche Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Zu diesem Zweck bilden das Land und die betroffenen Gebietskörperschaften eine oder mehrere Personalüberleitungskommissionen für den jeweils überzuleitenden Aufgabenbereich. Diese sollen sich spätestens sechs Monate vor dem gesetzlichen Aufgabenübergang konstituieren.
(3)
Eine Personalüberleitungskommission soll aus je zwei Vertretern des Landes und aus je zwei Vertretern der betroffenen Gebietskörperschaft bestehen. Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von den zuständigen Personalvertretungen beider Seiten bestellter Vertreter mit beratender Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden einvernehmlich, wieviel und welche Arbeitnehmer zu übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bestehende Rechte nach dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
(4)
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis spätestens drei Monate vor dem Aufgabenübergang nicht zustande, entscheidet ein neutraler Schlichter, der von der Personalüberleitungskommission einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen über die Person des Schlichters nicht zustande, so benennt der Präsident des Landesarbeitsgerichts Brandenburg eine geeignete Persönlichkeit.
(5)
Soweit es für das Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(6)
Die Entscheidung ist durch den zuständigen Fachminister den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Frist von vierzehn Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung gegen diese beim zuständigen Fachminister Widerspruch einlegen. Hat der Arbeitnehmer nach Satz 2 Widerspruch eingelegt, so besteht sein Arbeitsverhältnis mit dem Land weiter.
(7)
Mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltungsaufgaben gehen alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers auf die übernehmende Gebietskörperschaft über, soweit der Arbeitnehmer nicht Widerspruch nach Absatz 6 eingelegt hat. Das Recht zur betriebsbedingten ordentlichen Kündigung und Änderungskündigung ist gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltungsaufgaben ausgeschlossen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →