Jurafuchs

§ 5

FRGGBbg
Vermögensübergang
Stand 2009-04-03
(1)
Abweichend von § 63 der Landeshaushaltsordnung ist das Land verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten unentgeltlich das bewegliche Vermögen, welches bisher ausschließlich zur Wahrnehmung der übergehenden Aufgaben genutzt wurde, zu übertragen.
(2)
Das Land ist verpflichtet, den Landkreisen und kreisfreien Städten unentgeltlich das Eigentum an den im Eigentum des Landes stehenden Grundstücken einzuräumen, die bisher für die Unterbringung von Landesbehörden genutzt worden sind, soweit die Aufgabenzuständigkeit auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeht; hierfür können auch angemessene Ersatzgrundstücke und Ersatzgebäude übertragen werden. Die Beteiligten können einvernehmlich eine andere Regelung treffen. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung der Landesregierung.

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