(1)
Die Gemeindeprüfungsanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. §§ 118, 120 bis 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Satzungen sind dem Innenministerium anzuzeigen; § 9 bleibt unberührt.
(2)
Das Innenministerium kann einen ständigen Beauftragten für die Gemeindeprüfungsanstalt bestellen. Er ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen.