(1)
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Erledigung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zukommen. Er vertritt die Gemeindeprüfungsanstalt.
(2)
Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Gemeindeprüfungsanstalt.