Jurafuchs

§ 5

GPAG
Zuständigkeiten des Verwaltungsrates
Stand 1983-07-14
(1)
Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
den Erlaß von Satzungen,
2.
den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragshaushaltssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts,
3.
die Stellungnahme zur Übertragung weiterer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und die Übernahme einer Beratung nach § 2 Abs. 4 Satz 2,
4.
die Aufnahme von Krediten,
5.
die Verfügung über Anstaltsvermögen, wenn sie für die Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, und
6.
sonstige Angelegenheiten, wenn sie für die Organisation und Wirtschaft der Gemeindeprüfungsanstalt von erheblicher Bedeutung sind.
(2)
Der Verwaltungsrat kann dem Innenministerium zu bestimmten, die Prüfungstätigkeit der Gemeindeprüfungsanstalt berührenden Fragen Vorschläge unterbreiten.
(3)
Der Verwaltungsrat kann sich vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeindeprüfungsanstalt unterrichten lassen. Er kann vom Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt verlangen, daß ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern des Verwaltungsrates Akteneinsicht gewährt wird.

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