(1)
Auf die Wirtschaftsführung der Gemeindeprüfungsanstalt finden die für die Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Zugänglichmachung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts entsprechende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Das Innenministerium kann von der Verpflichtung zur Finanzplanung freistellen, wenn diese weder für die Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird.
(2)
Die örtliche Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt wird durch Satzung geregelt. Jahresabschluss und Erweiterter Beteiligungsbericht werden nach der Feststellung durch den Verwaltungsrat vom Innenministerium geprüft.