Ändert sich die Gerichtseinteilung auf Grund von § 8, so kann das Justizministerium dieses Gesetz oder die Anlage zu § 6 unter Berücksichtigung der Veränderungen neu bekanntmachen. Dies gilt auch, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.
§ 10
GerOrgG BWErmächtigung zur Neubekanntmachung
Stand 1976-03-03