(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften aufgehoben.(2)(Aufhebungsanweisungen)Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Ermächtigung zur Neubekanntmachung§ 12 Inkrafttreten →