Jurafuchs
§ 103

§ 103

GO NRW
Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe
Stand 2025-07-10
(1) Die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe richtet sich nach § 114. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Einrichtungen, die nach § 107 Absatz 2 entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden. (3) § 101 Absatz 6 ist zu beachten.

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