Die Beigeordneten dürfen untereinander nicht Angehörige sein.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 71 Wahl der Beigeordneten§ 73 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht →