Jurafuchs
§ 61

§ 61

GO NRW
Planung der Verwaltungsaufgaben
Stand 2025-07-10
Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet der Hauptausschuß über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Hauptausschuß regelmäßig und frühzeitig über solche Planungsvorhaben zu unterrichten. 6. Teil Bürgermeister

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