(1) Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt. (2) Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 20 Wirkungen der Gebietsänderung§ 22 Pflichten der Gemeinden gegenüber ihren Einwohnern →