Jurafuchs
§ 128

§ 128

GO NRW
Zwangsvollstreckung
Stand 2025-07-10
(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchgeführt. 2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist nicht zulässig. (3) Die Bestimmung des § 123 bleibt unberührt. 14. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften, Sondervorschriften

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