(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2) Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden sind unverzüglich nachzurüsten. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die Nachrüstung im Einzelfall mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
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