Jurafuchs
§ 43

§ 43

HBauO
Sanitäre Anlagen, Wasserzähler
Technische Gebäudeausrüstung
Stand 2025-01-06
(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist. (2) Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden sind unverzüglich nachzurüsten. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die Nachrüstung im Einzelfall mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

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