(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst werden, und
2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Architektin“ bzw. „Architekt“ auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung führen darf oder
2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in die entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 15c des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16, 19), in der jeweils geltenden Fassung als auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen berechtigt ist.
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind, sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen
a) Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen,
b) die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie
c) die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik;
Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen zur Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt; Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Hamburgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die Architektenliste berechtigt; Personen, die ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz bauvorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen, die den in Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen gleichwertig ist;
2. Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ bzw. „Innenarchitekt“ auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin bzw. des Innenarchitekten verbundenen Umbauten, Ausbauten und Nutzungsänderungen von Gebäuden;
3. Berufsangehörige nach Nummer 1 Buchstabe a, die nach Erlangen des Hochschulabschlusses mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von baulichen Anlagen praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit sowie
4. Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ zu führen berechtigt sind, für Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und Ändern von Gebäuden.
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