(1)
Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für
1.
Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen, insbesondere der Schaffung zusätzlichen Wohnraums,
2.
Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
3.
Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
§ 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2)
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 und von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs sowie aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 erlischt, sofern innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung kein Gebrauch von ihr gemacht worden ist; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend.