Jurafuchs
§ 66

§ 66

HBauO
Bautechnische Nachweise
Genehmigungsverfahren
Stand 2025-01-06
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben. (2) Die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit werden bei 1. überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden a) der Gebäudeklassen 4 und 5, b) der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen, c) der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen und d) mit sonstigen Nutzungseinheiten von mehr als insgesamt 200 m , 2. sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehenden Gebäuden mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m , 3. baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie 4. Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen, bauaufsichtlich geprüft. (3) Die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege werden bei 1. Sonderbauten, 2. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3, 3. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, 4. Gebäuden der Gebäudeklasse 3, ausgenommen freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgarage, bauaufsichtlich geprüft. (4) Die bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung werden bei Gebäuden nach Absatz 2 bauaufsichtlich geprüft. (5) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten. (6) Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 10 m Gesamthöhe wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. Sofern ein zu beseitigendes Gebäude an ein Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 angrenzt, ist nachzuweisen und bauaufsichtlich zu prüfen, dass dessen Standsicherheit durch den Abbruch nicht beeinträchtigt wird. (7) Außer in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 und 6 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben vollständige Standsicherheitsnachweise vorliegen, die im Zuge der Erteilung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung nach § 72a allgemein geprüft sind.

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