(1) In Bezug auf überwachungsbedürftige Anlagen nach Absatz 2 sind die Vorschriften
1. des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) und
2. der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170), in der jeweils geltenden Fassung
sowie die zugehörigen Technischen Regeln entsprechend anzuwenden. Dies gilt für die Bestimmung der Art der Anlagen, die technischen Anforderungen an diese Anlagen, die für die Überwachung zuständigen Stellen und für die Art und Weise der Überwachung. Im Übrigen sind die Vorschriften nach Satz 1 Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Absatz 1 sind
1. Aufzugsanlagen, die in baulichen Anlagen errichtet und dauerhaft zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind,
2. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
3. Druckanlagen und Anlagenteile davon,
sofern sie weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in ihrem Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind.
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