An der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen gelten die §§ 99 bis 101 HG 2004 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27a Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei undöffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen§ 27c Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts →