Jurafuchs

§ 4

FHGöD
Entwicklung
Stand 2025-09-23
Die Entwicklung der Fachhochschulen hat unter Beachtung ihrer besonderen Aufgabenstellung so zu erfolgen, dass die Studienreform als ständige Aufgabe der Fachhochschulen wahrgenommen wird. Für die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen ist sicherzustellen, dass sie an der allgemeinen Hochschulentwicklung teilhat.

Meine Notizen

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