Jurafuchs

§ 11

HVwKostG
Kostenschuldner
Stand 2004-01-12
(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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