(1)
Bei der Bemessung der Gebühr ist von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Außerdem ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand nur dann unterschreiten (Kostenunterschreitungsverbot), wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit erforderlich ist oder wenn die Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung belastend wirkt. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen.
(2)
Verwaltungsaufwand im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Kosten.
(3)
In einem Abstand von höchstens zwei Jahren ist zu prüfen, ob die Gebührensätze zu ändern sind, weil sie nicht mehr den Grundsätzen des Abs. 1 entsprechen.
(4)
Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Union Vorgaben für die Höhe der Verwaltungskosten, sind diese nach Maßgabe des Rechtsakts zu bemessen.