Wird eine Verwaltungskostenordnung erlassen oder geändert, gelten für Amtshandlungen, die aufgrund eines Antrags oder einer Anregung des Kostenschuldners begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, die bisherigen Vorschriften, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind.
§ 23
HVwKostGÜbergangsbestimmungen für Verwaltungskostenordnungen
Stand 2004-01-12