(1)
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die Gebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen, soweit in einer Verwaltungskostenordnung nichts anderes bestimmt ist. Bemessungsgrundlage ist der Verwaltungsaufwand im Sinne des § 3 Abs. 2.
(2)
Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung vorgesehenen Satzes. Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(3)
Für die Entscheidung über einen Widerspruch wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu dem Betrag erhoben, der für den angefochtenen Bescheid festgesetzt war. War für die angefochtene Amtshandlung keine Gebühr vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten erhoben worden, beträgt die Gebühr bis zu 5 000 Euro.
(4)
Hat die Behörde eine Amtshandlung aus Gründen, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, zurückgenommen oder widerrufen, beträgt die Gebühr bis zu 75 Prozent des Betrages, der für eine Amtshandlung wie die zurückgenommene oder widerrufene im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vorgesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu 1 500 Euro.
(5)
Wird ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist, beträgt die Gebühr bis zu 50 Prozent des in der Verwaltungskostenordnung für die Entscheidung vorgesehenen Satzes. Ist für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, beträgt die Gebühr bis zu 1 250 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.