Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfalle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zulassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Jagdpacht(Zu § 11 Abs. 2 BJG, abweichend zu § 11 Abs. 4 BJG)§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern(Zu §§ 11 bis 14 BJG) →