Ein Vertrag, der den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht entspricht, ist nichtig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen(Zu § 12 BJG)§ 16 Tod des Jagdpächters →