Der Abschluß von Gemeinschaftshaftpflichtversicherungen ohne Beteiligungszwang ist zulässig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 17 a Gesellschaftsjagd(Zu § 16 Abs. 3 BJG)§ 19 Sachliche Verbote(Ergänzend zu § 19 BJG) →