(1)Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße,Verbot der Jagdausübung, Einziehung§ 58 (aufgehoben) →