Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der unteren Jagdbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Eintragungen im Jagdschein(Zu § 11 Abs. 7 BJG)§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgenund Jagderlaubnisverträgen →