Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften anderer Gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23
LJKGVerweisung auf andere Gesetze
Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich
Stand 1993-01-15