Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewähren, bleiben unberührt.
§ 8
LJKGSonstige Gebührenbefreiungsvorschriften
Gebührenbefreiungen, Stundung, Erlass von Kosten und Einzug von Justizforderungen
Stand 1993-01-15