Jurafuchs

§ 1

LJKG
Allgemeine Regelung
Justizverwaltungskosten und Gerichtskosten in landesrechtlich geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Stand 1993-01-15
(1)
In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung ausgenommen ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. § 20 JVKostG findet entsprechende Anwendung.
(2)
Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis.

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