Jurafuchs

§ 17

LJKG
Gebühren und Auslagen für die Aufnahme von Nottestamenten
Gebühren, Gebührenbezug und Vergütungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Tätigkeiten im Gemeindebereich
Stand 1993-01-15
(1)
Für die Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 und 2250 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird die Hälfte der Gebühr und im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments die volle Gebühr nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 GNotKG erhoben. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 102 GNotKG.
(2)
Die zur Beurkundung hinzugezogenen Zeugen erhalten eine Vergütung von 10 Euro für jede angefangene Stunde.
(3)
Die Gebühren und Auslagen fließen in die Gemeindekasse.

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