In einem durch eine gesundheitliche Notlage ausgelösten Katastrophenfall kann vereinbart werden, dass die Befugnisse nach Satz 1 bis 3 von dem für Gesundheit zuständigen Senatsmitglied oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Hausleitung wahrgenommen werden. Die nach den Sätzen 2 und 3 getroffenen Entscheidungen sind zu befristen. Die Entscheidungen sind unverzüglich den zuständigen Senatsmitgliedern anzuzeigen und können jederzeit vom Senat aufgehoben oder geändert werden. Die Befugnis der zuständigen Senatsverwaltungen im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage die auf Bezirksebene erforderlichen Maßnahmen der Katastrophenabwehr, insbesondere die Bereitstellung von materiellen und personellen Ressourcen, im Wege des Eingriffsrechts gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes durchzusetzen, bleibt unberührt. Soweit eine andere Senatsverwaltung als die Senatsverwaltung für Inneres befugt ist, einen Eingriff gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vorzunehmen und diese ihre Befugnis nicht oder nicht hinreichend wahrnimmt oder die Zuständigkeit für die Ausübung des Eingriffsrechts nicht rechtzeitig geklärt werden kann, kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unter den Voraussetzungen von Satz 2 einen Eingriff vornehmen; die Sätze 5 bis 6 gelten entsprechend.
§ 14
KatSGRessortübergreifendes Entscheidungsgremium
Katastrophenabwehr
Stand 2021-06-07
(1)
Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage tritt bei Bedarf ein Ressortübergreifendes Entscheidungsgremium zusammen und trifft ressortübergreifend administrativ-politische Entscheidungen.
(2)
Das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium setzt sich aus den Hausleitungen der Senatskanzlei und der übrigen betroffenen Senatsverwaltungen zusammen.
(3)
Im Katastrophenfall beruft das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Hausleitung die Sitzungen ein, leitet diese und wirkt auf eine unverzügliche Entscheidung hin. Ist im Katastrophenfall eine Senatsentscheidung für die Katastrophenabwehr aus zwingenden zeitlichen Gründen nicht möglich, können unaufschiebbare Entscheidungen zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben oder wertvolle Sachgüter durch das für Inneres zuständige Senatsmitglied getroffen werden. Das für Inneres zuständige Senatsmitglied oder ein von diesem bestimmtes Mitglied der Hausleitung kann unter den Voraussetzungen von Satz 2 insbesondere
1.
öffentliche Stellen zur Katastrophenabwehr anweisen und
2.
unter den Voraussetzungen von § 17 natürliche Personen und juristische Personen sowie Personenvereinigungen zur Mitwirkung bei der Katastrophenabwehr in Anspruch nehmen.
(4)
In Großschadenslagen können die jeweils fachlich zuständigen Senatsmitglieder oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der jeweiligen Hausleitung in Abstimmung mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung das Ressortübergreifende Entscheidungsgremium zu sich einberufen, wenn eine Notwendigkeit für eine ressortübergreifende Koordinierung geboten ist. Das einberufende Senatsmitglied oder ein von diesen bestimmtes Mitglied der Hausleitung leitet die Sitzungen des Ressortübergreifenden Entscheidungsgremiums und wirkt auf eine unverzügliche Entscheidung hin.