Jurafuchs

§ 5

KatSG
Maßnahmen der Katastrophenvorsorge; Verordnungsermächtigung
Katastrophenvorsorge
Stand 2021-06-07
(1)
Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Sie haben insbesondere
1.
Krisenstäbe gemäß § 12 Absatz 2 und 3 vorzuhalten,
2.
Katastrophenschutzpläne gemäß § 6 aufzustellen und fortzuschreiben,
3.
beim Schutz Kritischer Infrastrukturen gemäß § 28 mitzuwirken,
4.
Katastrophenschutzübungen gemäß § 8 sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen,
5.
sich gegenseitig zu unterstützen, bei Bedarf zusammenzuarbeiten und einzelne Vorsorgemaßnahmen bei Zuständigkeit mehrerer Behörden mit diesen abzustimmen,
6.
bei der Planung einzelner Vorsorgemaßnahmen auch die Möglichkeit zu prüfen, geeignete private Dritte mit der Durchführung von einzelnen Vorsorgemaßnahmen vertraglich zu beauftragen. Hierzu gehört insbesondere die Vorhaltung von Dienstleistungen und Ressourcen und
7.
bei der Stärkung der Selbsthilfefähigkeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden anerkannten privaten Hilfsorganisationen durch die Gewinnung, Qualifizierung, Fortbildung und regelmäßige Einbindung ehrenamtlicher und freiwilliger Helfer zusammenzuarbeiten.
(2)
Die Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden können verpflichtet werden, für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stehen, insbesondere an Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3)
Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung und die Überprüfung der Umsetzung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen; diesbezügliche Aktualisierungen sind unverzüglich zu melden. Stellt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung fest, dass die in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen nicht oder unzureichend umgesetzt wurden, fordert diese die betroffene Katastrophenschutzbehörde auf, die festgestellten Maßnahmenverstöße binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Gegenüber einer bezirklichen Katastrophenschutzbehörde kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung Maßnahmen der Bezirksaufsicht gemäß § 22 des Landesorganisationsgesetzes treffen oder von ihrem Eingriffsrecht gemäß § 23 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes Gebrauch machen; Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 liegen im erheblichen Gesamtinteresse Berlins gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Landesorganisationsgesetzes. Gegenüber einer nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde teilt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der gemäß § 12 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung die festgestellten Maßnahmenverstöße mit und fordert diese auf, die Maßnahmen der Katastrophenvorsorge auch in der ihrer Dienst- und Fachaufsicht unterliegenden nachgeordneten Behörde durchzusetzen.
(4)
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, allgemeine Anforderungen an die Wahrnehmung der notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 6 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Senatsverwaltungen zu regeln. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass eine Senatsverwaltung einzelne Vorsorgemaßnahmen innerhalb ihres Geschäftsbereichs gebündelt wahrnimmt, wenn eine eigenständige Wahrnehmung durch eine ihr nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde wegen deren Art und Größe nicht sinnvoll ist.

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