(1)
Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Katastrophenvorsorge jeweils einen eigenen Katastrophenschutzplan zu erstellen und fortzuschreiben. Grundlage der Katastrophenschutzpläne soll eine eigene ressortbezogene Gefährdungsabschätzung sein.
(2)
Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung soll unter Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörden eine ressortübergreifende Gefährdungsabschätzung erstellen und fortschreiben.
(3)
In den Katastrophenschutzplänen sind mindestens vorzusehen:
1.
Aufbau und Struktur des Krisenstabs,
2.
das jeweils anzuwendende Alarmierungsverfahren,
3.
die im Katastrophenfall zusätzlich zur Verfügung stehenden Fähigkeiten und Ressourcen und
4.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen.
Die Katastrophenschutzbehörden melden die für den Katastrophenfall vorgehaltenen materiellen Ressourcen zusätzlich an ein bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung geführtes elektronisches Ressourcen-Register. Bestandsänderungen sind unverzüglich im elektronischen Ressourcen-Register einzutragen.
(4)
Als Teil der Katastrophenschutzpläne sind erforderlichenfalls ereignisbezogene Sonderpläne aufzustellen und fortzuschreiben.