Jurafuchs

§ 35a

KatSG
Konnexität
Teil 5 Schlussvorschriften
Stand 2021-06-07
Unbeschadet des § 20 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2009, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert worden ist, sowie § 10 des Haushaltsgesetzes 2026/2027 vom 18. Dezember 2025 (GVBl. S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung, sind durch oder auf Grund des Ersten Gesetzes zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 698) entstehende Mehrausgaben aus dem politikfeldverantwortlichen Einzelplan nach Maßgabe des jeweils geltenden Haushaltsgesetzes gegenzufinanzieren. Das Konnexitätsausführungsgesetz vom 13. Juni 2026 (GVBl. S. 249) ist in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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