(1)
Besonders hilfsbedürftige Personen, für die im Falle einer Großschadenslage oder Katastrophe dringender Handlungsbedarf besteht, können in einem Notfallverzeichnis geführt werden. Dringender Handlungsbedarf ist gegeben, soweit im Falle einer Großschadenslage oder Katastrophe ohne unverzügliche zusätzliche Versorgung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Personen besteht. Das ist insbesondere bei in der eigenen Häuslichkeit außerhalb organisierter Wohnformen künstlich beatmeten Personen, bei Personen mit stromabhängiger, lebensnotwendiger medizinischer Versorgung und solchen die einer kontinuierlichen medizinischen Betreuung unterliegen der Fall. Die Eintragung in das Notfallverzeichnis erfolgt außer in den Fällen des Absatzes 3 freiwillig.
(2)
Nach Maßgabe des Absatzes 1 können insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und im Falle einer Großschadenslage oder Katastrophe an die für die Versorgung und Hilfeleistung zuständigen Stellen zum Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben übermittelt werden:
1.
Name,
2.
Geburtsdatum,
3.
Anschrift,
4.
Erreichbarkeit,
5.
Angaben zum erforderlichen Hilfebedarf, soweit diese zur Planung oder Durchführung der gefahrenabwehrenden Maßnahmen erforderlich sind, sowie
6.
Name, Anschrift und Kontaktdaten privater Dritter, sofern solche auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung die Versorgung besonders hilfsbedürftiger Personen ganz oder teilweise zu übernehmen haben.
(3)
Private Dritte, die auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung die Versorgung besonders hilfsbedürftiger Personen ganz oder teilweise zu übernehmen haben, haben, soweit möglich, an der Erhebung personenbezogener Daten der versorgten Personen mitzuwirken. Sie haben zu diesem Zweck den Auskunftsverlangen der verzeichnisführenden Stelle nachzukommen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprochen haben.
(4)
Für die Dauer des Katastrophenfalls oder der Großschadenslage können die für deren Abwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörden die im Verzeichnis vorhandenen Daten zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen, verarbeiten sowie, soweit dies für die Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben notwendig ist, an weitere Stellen übermitteln.
(5)
Die Datenverarbeitung ist auf das für die Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben notwendige Maß zu beschränken. Der Senat wird ermächtigt, die Einzelheiten der Verzeichnisführung, insbesondere die verzeichnisführende Stelle, das Verfahren der Datenerhebung, die Form der zu erfassenden Angaben, deren Speicherung und weitere Verwendung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln.