Der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung wird aufgelöst. Die bisher von ihm wahrgenommenen Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes werden jeweils dem Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.
§ 2
LRuaNeuOG HEAuflösung des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung
Stand 2005-03-21