Jurafuchs

§ 4

LRuaNeuOG HE
Bereitstellung von Einrichtungen
Stand 2005-03-21
(1)
Landeseigene Liegenschaften und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für die Erledigung der Aufgaben des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes sowie in den Bereichen der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Dorf- und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus genutzt wurden, gehen mit dem Einverständnis des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt in dessen oder deren Eigentum über. Ein Kaufpreis ist dem Land nicht zu zahlen.
(2)
Sind in einer dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt übereigneten Liegenschaft von der Kommunalisierung nicht betroffene Dienststellen des Landes Hessen untergebracht, sind diese weiterhin mietkostenfrei unterzubringen.
(3)
Die Veräußerung oder Umnutzung einer vom Land dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt übereigneten Liegenschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Land erfolgen. Im Falle mangelnder Einigung kann das Land die entschädigungslose Rückübereignung des Grundstücks verlangen. Ansonsten bleibt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfügungsberechtigt. Im Falle der Veräußerung oder Umnutzung einer vom Land dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt übereigneten Liegenschaft kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für die anderweitige Unterbringung der Bediensteten gegenüber dem Land keine Kosten geltend machen.
(4)
Das Land beantragt die für die Eigentumsübertragung an Liegenschaften erforderliche Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, dass das Eigentum dem neuen Eigentümer zusteht. Rechtshandlungen, die durch die Umsetzung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für die Berichtigung, Löschung oder sonstige Eintragung in öffentlichen Büchern.
(5)
Erfolgt keine Eigentumsübertragung, ist das Land verpflichtet, die für die Erfüllung in Abs. 1 genannten Aufgaben zur Verfügung gestellte Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfang bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Ist vonseiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eine anderweitige Unterbringung beabsichtigt, wird vom Land der Mietwert der bisher genutzten landeseigenen Liegenschaft erstattet, der von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kommune zum Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ermittelt wird.

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