Jurafuchs

§ 3

LRuaNeuOG HE
Überleitung und Versetzung der Bediensteten der Landräte sowie der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung
Stand 2005-03-21
(1)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die Übernahme der im Dienst des Landes stehenden Bediensteten der Landräte mit Ausnahme der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes eingesetzten Bediensteten sowie der Bediensteten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung zu den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten als vollzogen. Dies gilt auch für die bei den Landräten sowie Oberbürgermeistern beschäftigten nebenberuflichen Tierärztinnen und Tierärzte, Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, Geflügelfleischkontrolleurinnen und Geflügelfleischkontrolleure sowie die zu den Landräten abgeordneten Bediensteten des Landesbetriebs Hessen-Forst.
(2)
Sind Angestellte zum Zeitpunkt der Überleitung in eine Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen, die einen Bewährungsaufstieg nach § 23a Bundes-Angestelltentarifvertrag vorsieht, wird ab dem Zeitpunkt des möglichen Aufstiegs eine persönliche Zulage gewährt. Diese bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der tatsächlich zustehenden Vergütung und der Vergütung, die bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zum Land infolge des Bewährungsaufstiegs zustehen würde. Soweit Angestellte im Schreibdienst zum Zeitpunkt des Übergangs in die Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag eingruppiert sind, wird die Bewährungszulage nach Fußnote 1, soweit sie bereits gewährt wird, weiterhin, ansonsten ab dem Zeitpunkt des möglichen Ablaufs der Bewährungszeit in Form einer persönlichen Zulage gewährt. Angestellten im Schreibdienst, die zum Zeitpunkt des Übergangs eine Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 oder 6 oder eine Leistungszulage nach Protokollnotiz Nr. 4 oder 7 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag erhalten, wird diese Zulage in Form einer persönlichen Zulage weiterhin gewährt. Sämtliche persönlichen Zulagen werden nur gewährt, soweit die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind und solange diese Zulagen nach dem für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen jeweils geltenden Tarifrecht gewährt werden können. Satz 2 gilt entsprechend. Auf die persönlichen Zulagen werden künftige allgemeine Entgelterhöhungen sowie Einkommensverbesserungen durch geänderte Eingruppierung voll angerechnet. Die Anwendung des § 71 des Bundes-Angestelltentarifvertrags in Verbindung mit § 13 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts wird durch die gesetzliche Überleitung nicht ausgeschlossen.
(3)
Die bisher für die Erledigung der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landräte des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises und des Landkreises Gießen gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als zum jeweils zuständigen Regierungspräsidium versetzt.

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