(1)Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird vom Land Hessen ein jährlicher Festbetrag als Kostenpauschale gezahlt, der1.den Jahresbedarf an laufenden Personalausgaben nach den Dezemberbezügen 2004 für die zum Stichtag 31. Dezember 2004 bei den Landräten und Oberbürgermeistern beschäftigten Landesbediensteten, die in Bereichen eingesetzt sind, deren Mitarbeiter auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeleitet werden,
2.eine Beihilfenpauschale in Höhe von 1700 Euro pro Jahr für jede übergeleitete Beamtin und jeden übergeleiteten Beamten sowie
3.die im Haushalt 2005 veranschlagten Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus unter Anrechnung der in diesen Bereichen veranschlagten Gebühreneinnahmen
Im Festbetrag enthalten sind auch die Mietkosten an die Kommunen und Dritte, die bisher gezahlt wurden, und die Kosten für die Unterhaltung der Liegenschaften. Nicht enthalten sind die Kosten für IT-Verfahren, die vom Land zentral eingeführt und betrieben werden. Der Festbetrag für das Jahr 2005 wird um die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes anteilig gekürzt.
(2)Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag erhöht sich für1.jeden Landkreis um einen Anteil an einem Betrag von 1,6 Millionen Euro,
2.jede kreisfreie Stadt um einen Anteil an einem Betrag von 350 000 Euro,
den das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich zum Ausgleich von Bedarfsspitzen zur Verfügung stellt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 erhöht sich ab 2005 jährlich um jeweils weitere 120 000 Euro. Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt gemeinsam durch das für das Innere zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden. Die Verteilung orientiert sich an der jeweiligen Einwohnerzahl und
1.bei den Landkreisen für den Betrag von 800 000 Euro an der Anzahl der übergeleiteten Bediensteten der früheren Hauptabteilung ,Allgemeine Landesverwaltung' des Landrats als Behörde der Landesverwaltung,
2.bei den kreisfreien Städten an der Anzahl der übergeleiteten Bediensteten.
(3)Der für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach Abs. 1 ermittelte Betrag wird zu einem Zwölftel jeweils zum ersten Tag eines Monats im Voraus, der nach Abs. 2 ermittelte Betrag jährlich zur Verfügung gestellt.
(4)Abschiebekosten werden wie bisher vom Land erstattet.
(5)Gebietsänderungen, die nach dem 1. April 2005 eintreten, haben keine Auswirkungen auf die Kostenerstattung nach Abs. 1 bis 4, insbesondere auf1.die Anzahl und den Kreis der in § 2 des Gesetzes über die Grenzen der Regierungsbezirke und den Dienstsitz der Regierungspräsidenten vom 15. Oktober 1980 (GVBl. I S. 377), in der am 1. April 2005 geltenden Fassung, genannten, begünstigten Landkreise und kreisfreien Städte,
2.die Höhe der Erstattungen und die Empfänger der Auszahlungen.
Im Fall einer Gebietsänderung haben die von der Gebietsänderung betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte eine Einigung über die Verteilung der Erstattungen und Auszahlungen herbeizuführen.