(1)
Das Land trägt die Versorgungslasten für die mit Inkrafttreten des Gesetzes von den Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der kreisfreien Städte nach § 3 übernommenen Landesbediensteten einschließlich ihrer Hinterbliebenen mit Eintritt des Versorgungsfalles. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Versorgungslasten für die nach diesem Zeitpunkt von ihnen eingestellten Bediensteten. Zu den Versorgungslasten gehören auch Erstattungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und nach § 107b des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung, Erstattungen und Abfindungen nach Maßgabe des zwischen dem 16. Dezember 2009 und dem 26. Januar 2010 unterzeichneten Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286) sowie die Nachversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.
(2)
Die Beihilfenaufwendungen für einen ausgeschiedenen Beamten und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, deren Versorgung vom Land zu tragen ist, trägt das Land ebenfalls.
(3)
Für die Festsetzung der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium in Kassel zuständig.