Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.
§ 24
SächsKAGÖffentliche Last
Beiträge für öffentliche Einrichtungen
Stand 2023-12-31