Satzungen, die aufgrund von § 8a in der bis zum 30. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten weiter und sind erforderlichenfalls bis zum 30. Juni 2024 anzupassen. 15
§ 39c
SächsKAGAnpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 2023 geltende Rechtslage
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2023-12-31