Jurafuchs

§ 38

SächsKAG
Einschränkung von Grundrechten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2023-12-31
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Absatz 1 Satz 2, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.

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