Jurafuchs

§ 30

SächsKAG
Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung
Beiträge für Verkehrsanlagen
Stand 2023-12-31
(1)
Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung.
(2)
Die Beiträge können für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.
(3)
§ 22 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

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