Jurafuchs

§ 3b

SächsKAG
Abgabenbescheide mit Dauerwirkung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2023-12-31
(1)
1In einem Bescheid über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt (Abgabenbescheid mit Dauerwirkung). 2Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.(1) In einem Bescheid über Abgaben, die für einen bestimmten Zeitabschnitt erhoben werden, kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt (Abgabenbescheid mit Dauerwirkung). Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.
(2)
Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert. 5

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