(1)
Die Veräußerung unterhalb des vollen Wertes in den Fällen des § 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO muß gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde begründet sein.
(2)
In den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag soll zugunsten der Gemeinde für den Fall der Weiterveräußerung ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht sowie eine angemessen zu befristende Wertabschöpfungsklausel aufgenommen werden.