Veräußerungen nach § 67 Abs. 1 Satz 4 ThürKO zur Förderung der Gewerbeansiedlung sind insbesondere zur Gewerbeansiedlung auf staatlich geförderten Gewerbegebieten zulässig, soweit hiermit der wirtschaftliche Vorteil der Gewerbegebietsförderung weitergegeben wird. In den der Veräußerung zugrunde liegenden Kaufvertrag soll ein angemessen zu befristendes, dinglich zu sicherndes Rückerwerbsrecht für den Fall aufgenommen werden, daß staatliche Fördermittel nach den geltenden Bestimmungen von der Gemeinde zurückgefordert werden
§ 3
KomO§67Abs1V THStand 1997-12-09